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Anlage 9 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Anlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2) Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von Prüfungen
Anlage 9 wird in 6 Vorschriften zitiert
- 1.
- Leistungsnachweise und Prüfungen für Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 und Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
- 1.1
- Bewertungsstufen
Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in Prüfungen und Teilprüfungen zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse oder die Einzel- und Gesamtleistungen in Erlaubnisprüfungen werden folgenden vier Bewertungsstufen zugeordnet:
Anforderungen übertroffen | (Ü) = eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft |
Anforderungen erfüllt | (E) = eine Leistung, die den Anforderungen in vollem Umfang entspricht |
Anforderungen nur teilweise erfüllt | (T) = eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht |
Anforderungen nicht erfüllt | (N) = eine Leistung, die den Anforderungen in keiner Weise entspricht. |
- 1.2
- Bewertung schriftlicher Leistungen
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten der Leistung vollständig oder anteilig zugerechnet.
Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:
Prozentanteil der Leistungspunkte | Bewertungsstufe |
100 bis 90,0 | Ü (Anforderungen übertroffen) |
unter 90,0 bis 70,0 | E (Anforderungen erfüllt) |
unter 70,0 bis 50,0 | T (Anforderungen nur teilweise erfüllt) |
unter 50,0 bis 0 | N (Anforderungen nicht erfüllt). |
- 1.3
- Bewertung mündlicher Leistungen
Bei der Bewertung mündlicher Leistungen wird die in Nummer 1.2 festgelegte Zuordnung der Prozentanteile zu den Bewertungsstufen sinngemäß angewendet. - 1.4
- Bewertung praktischer Leistungen
Ein praktischer Leistungsnachweis wird entweder als einzelne praktische Simulationsübung in der grundlegenden Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten oder als fortlaufende Beurteilung über einen festgelegten Beurteilungszeitraum (Phasenbericht) durchgeführt und in der grundlegenden Ausbildung von mindestens zwei Ausbildern, in der betrieblichen Ausbildung vom Trainingsteam, das mindestens aus der verantwortlichen Führungskraft und einem Ausbilder besteht, einvernehmlich bewertet.
Die Bewertung praktischer Leistungen erfolgt durch die Bewertung von einzelnen Leistungsmerkmalen, die für die jeweilige Tätigkeit als Fluglotse oder in einem Verwendungsbereich nach § 1 Nr. 2 einschlägig sind, mit den Bewertungsstufen nach Nummer 1.1 (Einzelleistungen). Die Einzelleistungen werden zu einer Gesamtleistung zusammengefasst. Für die Bewertung der Gesamtleistung mit der Bewertungsstufe E" oder Ü" müssen sämtliche Einzelleistungen mindestens mit der Bewertungsstufe E" bewertet sein.
In einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit bestanden" oder nicht bestanden" bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen. - 1.5
- Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht oder die Prüfung oder Teilprüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis oder die Erlaubnisprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit Anforderungen übertroffen" (Stufe Ü) oder Anforderungen erfüllt" (Stufe E) bewertet sind. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht oder die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist auch die Gesamtprüfung nicht bestanden.
Eine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit bestanden" bewertet ist (vgl. Nummer 1.4 letzter Satz). - 1.6
- Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen
Besteht die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfungen bestanden, wird das Ergebnis der Prüfung mit der Stufe Ü" (Anforderungen übertroffen) angegeben, wenn alle Teilprüfungen mit Ü" bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit E" (Anforderungen erfüllt) eingestuft.
Ist eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung mit T" oder N"), wird das Ergebnis der Prüfung mit nicht bestanden" angegeben. - 2.
- Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
- 2.1
- Bewertung der Leistungen
Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den zugehörigen Teilprüfungen werden mit bestanden" oder nicht bestanden" bewertet.
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. - 2.2
- Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht.
Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnisprüfung wird dem Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl folgendes Prüfungsergebnis zugeordnet:
Prozentanteil der Leistungspunkte | Prüfungsergebnis |
100 bis 70,0 | Erlaubnisprüfung bestanden |
unter 70,0 bis 50,0 | mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich |
unter 50,0 bis 0 | Erlaubnisprüfung nicht bestanden. |
- Ist eine mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich und kann der Prüfungsteilnehmer in dieser Ergänzungsprüfung die in der Aufsichtsarbeit festgestellten Mängel ausgleichen, wird das Gesamtergebnis der Erlaubnisprüfung mit bestanden", anderenfalls mit nicht bestanden" festgestellt.
Eine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist die Teilprüfung nicht bestanden. Für die Bewertung einer mündlichen theoretischen Teilprüfung und der praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergebnisses zu den Leistungen sinngemäß angewendet.
Eine Berechtigungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind. Anderenfalls ist die Berechtigungsprüfung nicht bestanden.
Zitierungen von Anlage 9 FSPersAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSPersAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 FSPersAV Leistungsnachweise
... Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die Bewertung der Leistungen sind in Anlage 9 geregelt. (2) Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis kann wiederholt ...
§ 20 FSPersAV Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen
... aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfungen sind in Anlage 9 geregelt. ...
§ 25 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Auszubildendenlizenzen
... sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 für die betriebliche Ausbildung zum Erwerb der jeweiligen Berechtigungen vorhanden sind. ...
§ 26 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme
... sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 vorhanden sind. Gegebenenfalls sind geeignete Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen. Der ...
§ 35 FSPersAV Erlaubnisprüfung (vom 31.12.2009)
... Aufsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 9 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist. (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der ...
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