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§ 45 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)

V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Abschnitt 3 Sonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal, flugsicherungstechnisches Personal und dessen Ausbilder

Unterabschnitt 5 Ausbildungsstätten

§ 45 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten



(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss insbesondere enthalten:

1.
den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen,

2.
die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,

3.
die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrpersonals sowie Unterlagen über deren fachliche und pädagogische Eignung,

4.
Angaben über die Aufnahmebedingungen, das Ziel, die Inhalte, den Gang, die Dauer der Ausbildung und die Zahl der gleichzeitig Auszubildenden,

5.
Angaben über die Einrichtungen und Lehrmittel.

Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben fordern.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

1.
die Ausbildungsstätte nach ihrer Art und ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Durchführung der Ausbildung geeignet ist,

2.
der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich und pädagogisch geeignet sind,

3.
Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das Ausbildungsziel ausgerichtet sind,

4.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden kann.

(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 und zusätzlich auf einzelne Ausbildungsteile beschränkt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Mit der Ausbildung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

(6) Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3 sind der Aufsichtsbehörde von dem Betreiber der Ausbildungsstätte mitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals oder Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(7) Die Aufsichtsbehörde führt die Aufsicht über die Ausbildungsstätten. Sie kann die Vorlage von Unterlagen und Ausbildungsberichten fordern.

(8) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.

(9) Für Ausbildungsstätten der Flugsicherungsorganisation DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal im Sinne von § 1 Nr. 2 und 3 ausbilden, gilt die Erlaubnis nach Absatz 1 als erteilt. Im Übrigen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzungen und Bestimmungen dieser Vorschrift.

 
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