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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes (4. BPolBG1Abs1VÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1338, 1585), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 551) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Folgende Beamtengruppen gehören zu den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes:". - b)
- Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
17. die Medizinalrätin in der Bundespolizei oder der Medizinalrat in der Bundespolizei,". - c)
- Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
19. die Medizinaloberrätin in der Bundespolizei oder der Medizinaloberrat in der Bundespolizei,". - d)
- Die Nummern 23 bis 25 werden aufgehoben.
- e)
- Die bisherigen Nummern 26 bis 39 werden die Nummern 23 bis 36.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter Direktorin der" durch die Wörter Präsidentin einer" und die Wörter Direktor der" durch die Wörter Präsident einer" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden das Wort Direktorin" durch das Wort Präsidentin" und das Wort Direktor" durch das Wort Präsident" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 werden jeweils die Wörter eines Bundespolizeipräsidiums" durch die Wörter beim Bundespolizeipräsidium" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird jeweils das Wort eines" durch das Wort des" ersetzt.
- e)
- Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:
8. die Vizepräsidentin einer Bundespolizeidirektion oder der Vizepräsident einer Bundespolizeidirektion,- 9.
- die Direktorin in der Bundespolizei oder der Direktor in der Bundespolizei,".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8402/index.htm