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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen (MarkenVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995 (Nr. 47); Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3 Änderung der Wahrnehmungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 WahrnV § 5, § 6, § 7

Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3008), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufgaben" die Wörter „der Markenstellen und" eingefügt.

bb)
In Nummer 11 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2081/92" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

1.
Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder von Erklärungen auf Teilung einer angemeldeten oder einer eingetragenen Marke zu beseitigen;

2.
formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfahren einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen;

3.
Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken und von eingetragenen Marken einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten; bei Akten von Anmeldungen von Marken, soweit der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;

4.
Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6 einschließlich der vollständigen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist;

5.
Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft;

6.
Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;

7.
Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;

8.
Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken."

2.
§ 6 wird aufgehoben.

3.
In § 7 Abs. 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 1 bis 6" durch die Angabe „§§ 1 bis 5" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MarkenVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung
V. v. 14.04.2011 BGBl. I S. 648
Artikel 1 3. WahrnVÄndV
... 1 Absatz 1 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5 werden nach den ...