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§ 2 - Kulturgüterverzeichnis-Verordnung (KultgVV)

V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 2002 (Nr. 47); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 23.10.2008; FNA: 224-23-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 2 Gliederung des Verzeichnisses



(1) Das Verzeichnis ist nach den Vertragsstaaten gegliedert. Jeder aufgeführte Gegenstand erhält eine Kennzeichnung, die sich aus mindestens fünf Stellen zusammensetzt. Die ersten drei Stellen bezeichnen den Vertragsstaat, in dessen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist, gemäß der Buchstabenkodierung ISO 3166-Alpha-3. Die vierte Stelle kennzeichnet die Art des Gegenstandes nach folgendem Schlüssel:

Archive0
Gemälde1
Glasmalereien2
Handzeichnungen und Grafiken 3
Bibliotheksgut4
Skulpturen5
kunstgewerbliche Gegenstände 6
Münzen und Medaillen 7
Sammlungen mit Ausnahme der Archive
einschließlich Bibliotheken
8
sonstige Gegenstände 9.


Die weiteren Stellen geben die Reihenfolge der Eintragung durch den Vertragsstaat wieder.

(2) Zu jedem Gegenstand sind folgende Angaben, soweit bekannt, in das Verzeichnis aufzunehmen:

1.
Kennzeichnung des Gegenstandes (Objektart),

2.
Bezeichnung des Gegenstandes,

3.
Name der Sammlung, der Bibliothek, des Archivs,

4.
Bestandsnummer (Bestandssigle) und Inventarnummer,

5.
Erscheinungsjahr,

6.
Name der Urheberin oder des Urhebers,

7.
Herkunftsort und Herkunftsepoche (Datierung),

8.
Material,

9.
Technik,

10.
Maße,

11.
Einheiten, Stückzahl oder Umfang,

12.
Motivbeschreibung oder Darstellung,

13.
Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden,

14.
bei Sammlungen und Bibliotheken: Hinweise zu Inventaren,

15.
bei Archiven: Hinweise zu Findmitteln,

16.
besondere Bemerkungen.

Bei Einzelgegenständen soll ferner eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Gegenstandes in das Verzeichnis aufgenommen werden.