(1) Ein Gegenstand ist einzutragen, wenn er vom Vertragsstaat als besonders bedeutsam bezeichnet (§
6 Abs. 2 Satz 1 und 2 des
Kulturgüterrückgabegesetzes) und dies der Zentralstelle des Bundes auf Veranlassung des Vertragsstaates mitgeteilt wurde.
(2) Die Veränderung einer Eintragung kann nur auf Veranlassung des Vertragsstaates vorgenommen werden.
(3) Mit der Bekanntmachung seiner Eintragung im Bundesanzeiger (§
14 Abs. 2 Satz 4 des
Kulturgüterrückgabegesetzes) gilt ein Gegenstand als im Vertragsstaatenverzeichnis geführt.