(1) Ein Anschlussnutzer hat gegenüber dem Netzbetreiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach §
21b des
Energiewirtschaftsgesetzes einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb oder der Messung zu beauftragen. Die Erklärung nach Satz 1 muss Angaben enthalten über
- 1.
- die Identität des Anschlussnutzers (Name, Adresse sowie bei im Handelsregister eingetragenen Firmen Registergericht und Registernummer),
- 2.
- die Entnahmestelle (Adresse, Zählernummer) oder den Zählpunkt (Adresse, Nummer),
- 3.
- den Dritten, der aufgrund des Auftrages des Anschlussnutzers den Messstellenbetrieb oder die Messung durchführen soll (Name, Adresse sowie bei im Handelsregister eingetragenen Firmen Registergericht und Registernummer), und
- 4.
- den Zeitpunkt, ab dem der Messstellenbetrieb oder die Messdienstleistung durchgeführt werden soll.
Die Erklärung kann auch gegenüber dem Dritten abgegeben werden. In diesem Fall genügt die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netzbetreiber.
(2) Sobald die erforderliche Erklärung die und Anschlussnutzers des erforderlichen Angaben des Dritten vorliegen, hat der Netzbetreiber dem Dritten
- 1.
- in den Fällen des § 3 Abs. 1 oder 2 innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob er dessen Angebot zum Abschluss eines Vertrages annimmt,
- 2.
- bei einem Rahmenvertrag nach § 3 Abs. 3 innerhalb von zwei Wochen nach der Anmeldung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 mitzuteilen, ob er die Benennung einer hinzukommenden Messstelle zurückweist.
(3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters darf kein gesondertes Entgelt erhoben werden.
(4) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beziehungen zwischen Messstellenbetreibern und Messdienstleistern, wenn die Aufgabe des Messstellenbetreibers oder der Messung nicht an den Netzbetreiber zurückfällt.