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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
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§ 8 - Messzugangsverordnung (MessZV)
Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006 (Nr. 47); aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 23.10.2008; FNA: 752-6-12 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 23.10.2008; FNA: 752-6-12 Elektrizität und Gas
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§ 8 Messstellenbetrieb
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten in einem angemessenen Verhältnis stehen. In den Fällen des § 14 Abs. 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Abs. 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber eine vom Grundversorger verlangte Messeinrichtung einzubauen und zu betreiben.
(2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und eine Messung nach den §§ 10 und 11 ermöglichen. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.
(3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durchführt, ist für den ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb verantwortlich. Er hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich dem Netzbetreiber in Textform mitzuteilen und zu beheben.
(4) Sofern auf eine Messstelle wegen baulicher Veränderungen oder einer Änderung des Verbrauchsverhaltens des Anschlussnutzers oder Änderungen des Netznutzungsvertrages andere Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden sind, ist der Netzbetreiber berechtigt, von dem Messstellenbetreiber mit einer Frist von zwei Monaten eine Anpassung zu verlangen. Erfolgt keine Anpassung an die anzuwendenden Mindestanforderungen, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Vertrag nach § 3 für diese Messstelle bei einer wesentlichen Abweichung von den Mindestanforderungen zu beenden.
(5) In den Fällen des § 9 Abs. 2 darf der Messstellenbetreiber eine elektronisch ausgelesene Messeinrichtung nur einbauen, sofern Anschlussnutzer und Netzbetreiber ihr Rechtsverhältnis mit dem Messdienstleister für diese Messstelle beendet haben.
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Zitierungen von § 8 MessZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MessZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... (1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung." 5. § 20 Abs. 2 wird ... (1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung." 5. § 40 Abs. 2 wird ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
§ 39 GasNZV Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen (vom 23.10.2008)
... Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung. (2) Der Kunde haftet für das ...
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