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§ 9 - Messzugangsverordnung (MessZV)

Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006 (Nr. 47); aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 23.10.2008; FNA: 752-6-12 Elektrizität und Gas
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§ 9 Messung



(1) Der Messstellenbetreiber führt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auch die Messung durch.

(2) Die Durchführung der Messung kann auf Wunsch des Anschlussnutzers einem anderen als dem Messstellenbetreiber übertragen werden (Messdienstleister), sofern die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen wird. Als elektronisch ausgelesen gelten auch Messeinrichtungen, die elektronisch vor Ort ausgelesen werden.

(3) Wer die Messung durchführt, hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der entnommenen Energie sowie die form- und fristgerechte Datenübertragung gewährleistet sind. Er kann unter diesen Voraussetzungen auch Messungen durchführen, die über die in den §§ 10 und 11 vorgeschriebenen hinausgehen.

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Zitierungen von § 9 MessZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MessZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MessZV Messstellenvertrag und Messvertrag
... Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Er regelt in den Fällen des § 9 Abs. 1 auch die Durchführung der Messung. (2) Im Falle des § 9 Abs. 2 regelt ... des § 9 Abs. 1 auch die Durchführung der Messung. (2) Im Falle des § 9 Abs. 2 regelt der Messvertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten die Durchführung der ...
§ 8 MessZV Messstellenbetrieb
... Abweichung von den Mindestanforderungen zu beenden. (5) In den Fällen des § 9 Abs. 2 darf der Messstellenbetreiber eine elektronisch ausgelesene Messeinrichtung nur einbauen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung." 5. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ... Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung." 5. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
§ 39 GasNZV Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen (vom 23.10.2008)
... Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung. (2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und ...