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Änderung § 7 MessZV vom 09.09.2010

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§ 7 MessZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung
§ 7 MessZV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters


(1) Endet der Messstellenbetrieb oder der Messbetrieb eines Dritten oder fällt der Messstellenbetreiber oder der Messdienstleister aus, ohne dass zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb oder die Messung übernimmt, ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich die Aufgabe des Messstellenbetriebs oder der Messung zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen hierfür keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 21 der Stromnetzzugangsverordnung und des § 41 der Gasnetzzugangsverordnung zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 21 der Stromnetzzugangsverordnung und des § 48 der Gasnetzzugangsverordnung zu bestimmen.


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