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Änderung § 11 MessZV vom 09.09.2010
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§ 11 MessZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung | § 11 MessZV n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Art der Messung beim Gasnetzzugang | |
(Text alte Fassung) Die Messung des entnommenen Gases erfolgt | (Text neue Fassung) (1) Die Messung des entnommenen Gases erfolgt |
1. durch eine kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge sowie, | |
2. soweit es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne des § 29 der Gasnetzzugangsverordnung handelt, für die Lastprofile gelten, durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung. | 2. soweit es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung handelt, für die Lastprofile gelten, durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung. |
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind für die Messung Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stündlich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3 Nr. 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln. | |
(2) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in den Verträgen nach § 3 verpflichtet. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8408/al24987-0.htm