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Änderung § 2 BerHG vom 14.11.2008

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§ 2 BerHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung
§ 2 BerHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 Gegenstand der Beratungshilfe


vorherige Änderung

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung.

(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt in Angelegenheiten

1. des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind,

2. des Verwaltungsrechts,

3. des Verfassungsrechts,

4. des Sozialrechts.

In
Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt.



(1) 1 Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. 2 Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(2) 1 Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. 2 In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.