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Änderung § 7 BerHG vom 01.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 BerHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 7 BerHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 7


(Text neue Fassung)

§ 7 Rechtsbehelf


(Textabschnitt unverändert)

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.



(heute geltende Fassung)