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Änderung § 13 BerHG vom 01.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 BerHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 13 BerHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden oder ist die Beratungshilfe vor dem 1. Januar 2014 gewährt worden, ist dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung)