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Änderung § 5 BerHG vom 01.09.2009
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§ 5 BerHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 5 BerHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 5 | (Text neue Fassung)§ 5 Anwendbare Vorschriften |
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. | 1 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2 § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. |
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