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Änderung § 11 BerHG vom 01.01.2014
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§ 11 BerHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 11 BerHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 11 | (Text neue Fassung)§ 11 Verordnungsermächtigung |
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung des Rechtsanwalts nach Abschluß der Beratungshilfe einzuführen und deren Verwendung vorzuschreiben. | Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung der Beratungsperson nach Abschluß der Beratungshilfe einzuführen und deren Verwendung vorzuschreiben. |
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