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Änderung § 2 BerHG vom 14.11.2008
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§ 2 BerHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung | § 2 BerHG n.F. (neue Fassung) in der am 14.11.2008 geltenden Fassung durch Entscheidung B. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2180 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. | |
(Text alte Fassung) (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt in Angelegenheiten | (Text neue Fassung) (2 *) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt in Angelegenheiten |
1. des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, 2. des Verwaltungsrechts, 3. des Verfassungsrechts, 4. des Sozialrechts. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt. (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist. | |
--- *) Gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der B. v. 6. November 2008 (BGBl. I S. 2180) ist § 2 Abs. 2 mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar | |
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