Tools:
Update via:
Änderung § 8 BerHG vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BerHG, alle Änderungen durch Artikel 12 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie des BerHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 BerHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 8 BerHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 | (Text neue Fassung)§ 8 Vergütung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. 2 Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich. | |
(2) 1 Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. 2 Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht. | (2) 1 Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen Rechtsuchende keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. 2 Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/841/al152571-0.htm