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Änderung § 9 BerHG vom 01.08.2021
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§ 9 BerHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 9 BerHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 9 | (Text neue Fassung)§ 9 Kostenersatz durch den Gegner |
1 Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. 2 Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. 3 Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden. | 1 Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. 2 Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. 3 Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden. |
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