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Änderung § 10 BerHG vom 01.08.2021
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§ 10 BerHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 10 BerHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 10 | (Text neue Fassung)§ 10 Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug |
(Textabschnitt unverändert) (1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt 1. für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung, 2. für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist. | |
(2) § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung. | (2) § 2 Absatz 3 findet keine Anwendung. |
(3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend. | |
(4) 1 Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. 2 § 1078 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | (4) 1 Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. 2 § 1078 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
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