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Änderung § 10a BerHG vom 01.08.2021
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§ 10a BerHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 10a BerHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 10a | (Text neue Fassung)§ 10a Grenzüberschreitende Unterhaltssachen |
(1) Bei Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) erfolgt die Gewährung der Beratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2 dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers. (2) 1 Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe nach § 10 Absatz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. 2 Für eingehende Ersuchen ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Gericht zuständig. | (1) Bei Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) erfolgt die Gewährung der Beratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2 dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Rechtsuchenden. (2) 1 Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe nach § 10 Absatz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuständig. 2 Für eingehende Ersuchen ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Gericht zuständig. |
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