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Änderung § 5 BerHG vom 01.09.2009
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§ 5 BerHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 5 BerHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) 1 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2 § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. |
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