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Änderung § 2 BerHG vom 01.01.2014
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§ 2 BerHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 2 BerHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. (2 *) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt in Angelegenheiten 1. des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, 2. des Verwaltungsrechts, 3. des Verfassungsrechts, 4. des Sozialrechts. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. 2 Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. (2) 1 Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. 2 In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. |
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist. | |
--- *) Gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der B. v. 6. November 2008 (BGBl. I S. 2180) ist § 2 Abs. 2 mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar | |
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