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Änderung § 7 BerHG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 BerHG, alle Änderungen durch Artikel 2 PKHuBerHÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des BerHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 BerHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 7 BerHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) Der Rechtsuchende, der unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht, hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versichern, daß ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden ist. | (Text neue Fassung) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft. |
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