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Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BDGBMIAnOÄndAnO k.a.Abk.)
Eingangsformel
Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordne ich an:
Artikel 1
Die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2002 (BGBl. I S. 580) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort Bundesgrenzschutz" durch das Wort Bundespolizei" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort Den" die Wörter Leiterinnen und" und nach dem Wort nachgeordneten" die Wörter Beamtinnen und" eingefügt.
- bb)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort bei" die Wörter Beamtinnen und" eingefügt.
- cc)
- In Buchstabe c werden nach dem Wort bei" die Wörter Ruhestandsbeamtinnen und" eingefügt.
- 2.
- Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort Bundesgrenzschutz" durch das Wort Bundespolizei" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe Nr. 2" die Angabe und 3" und nach dem Wort können" die Angabe im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008" angefügt.
- c)
- Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
2.
Die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 übertragen.
3.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben." - d)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
5.
Die vorstehenden Regelungen gelten für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte entsprechend."
Artikel 2
Diese Anordnung wird am 1. März 2008 wirksam.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8411/index.htm