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Artikel 1 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (22. EuAbgGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Europaabgeordnetengesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2009 EuAbgG § 1, § 9, § 10, § 10b, § 11, § 13, § 14

Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit nicht die Vorschriften des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Anwendung finden." angefügt.

2.
In § 9 werden nach den Wörtern „Europäischen Parlaments" die Wörter „, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet," eingefügt.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Schlafwagen" werden die Wörter „oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs" eingefügt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht."

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4.
In § 10b Satz 1 werden vor den Wörtern „ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments" die Wörter „vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments" und nach den Wörtern „ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments" die Wörter „sowie auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheiden," eingefügt.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „finden" werden die Wörter „auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen" eingefügt.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Vorschriften des § 28 des Abgeordnetengesetzes finden für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nicht nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Fortgeltung des Leistungssystems nach diesem Gesetz entscheiden, entsprechend Anwendung."

6.
§ 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes (§ 29) sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge aus anderen öffentlichen Kassen in jeweils entsprechender Höhe. Dies gilt nicht bei einem Zusammentreffen von Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz."

7.
Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 22. EuAbgGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. EuAbgGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 22. EuAbgGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt am ersten Tag der im Jahr 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Artikel 2 30. AbgGuaÄndG Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
... Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt ...