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Änderung § 5 EGGmbHG vom 12.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 EGGmbHG, alle Änderungen durch Artikel 11 FüPoG II am 12. August 2021 und Änderungshistorie des EGGmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 EGGmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 5 EGGmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | |
(Text alte Fassung) 1 Die Festlegungen nach § 36 Satz 1 und 3 sowie § 52 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 36 Satz 3 und § 52 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern. | (Text neue Fassung) 1 Die Festlegungen nach § 36 Satz 1 und 3 sowie § 52 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 36 Satz 3 und § 52 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern. |
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