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Änderung § 5 EGGmbHG vom 01.05.2015

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§ 5 EGGmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 5 EGGmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst


vorherige Änderung

 


1 Die Festlegungen nach § 36 Satz 1 und 3 sowie § 52 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 36 Satz 3 und § 52 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.