Änderung § 6 EGGmbHG vom 23.07.2015

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§ 6 EGGmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 6 EGGmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz


vorherige Änderung

 


1 § 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr bleibt § 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.




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