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Artikel 11 - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
Artikel 11 Änderung des Anfechtungsgesetzes
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 AnfG § 6, § 6a (neu), § 7, § 11, § 18, § 20
Das Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird durch folgende §§ 6 und 6a ersetzt:
§ 6 Gesellschafterdarlehen(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung oder für eine gleichgestellte Forderung- 1.
- Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist, oder
- 2.
- Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, drei Jahre verstrichen sind. Wurde die Handlung später vorgenommen, so ist die Anfechtung drei Jahre nach dem Schluss des Jahres ausgeschlossen, in dem die Handlung vorgenommen worden ist.
§ 6a Gesicherte Darlehen
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. § 39 Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend." - 2.
- In § 7 Abs. 1 wird die Angabe §§ 3, 4 und 6" durch die Angabe §§ 3 und 4" ersetzt.
- 3.
- Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt." - 4.
- § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe §§ 3, 4 und 6" wird durch die Angabe §§ 3 und 4" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt."
- 5.
- Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung sind auf vor dem 1. November 2008 vorgenommene Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind; andernfalls sind die bis zum 1. November 2008 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 11 MoMiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 MoMiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MoMiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 16 RStruktG Änderung des Anfechtungsgesetzes
... § 7 Absatz 3 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, werden die ...
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