Die
Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 39 Abs. 4 werden nach dem Wort „Wert" die Wörter „mindestens auf 25.000 Euro und" eingefügt.
- 2.
- Dem § 41a Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
„der Wert beträgt mindestens 25 000 Euro;".
- 2a.
- Nach § 41c wird folgender § 41d eingefügt:
„§ 41d Verwendung von Musterprotokollen
Die in § 39 Abs. 4, § 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 41c Abs. 1, bestimmten Mindestwerte gelten nicht für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und, wenn von dem in der Anlage zu dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmten Musterprotokoll nicht abgewichen wird, für Änderungen des Gesellschaftsvertrags."
- 3.
- In § 88 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „oder § 144b" gestrichen.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449