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Artikel 16 - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
Artikel 16 Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen." - 2.
- In § 11 Satz 2 werden die Wörter der entsprechenden Anwendung des § 130a des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung" ersetzt.
- 3.
- § 15 wird aufgehoben.
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