Das
Umwandlungsgesetz vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 46 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Er muss auf volle Euro lauten."
- 2.
- § 51 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Wird der Nennbetrag der Geschäftsanteile nach § 46 Abs. 1 Satz 2 der Betrag vom abweichend Aktien festgesetzt, so muss der Festsetzung jeder Aktionär zustimmen, der sich nicht mit seinem gesamten Anteil beteiligen kann."
- 3.
- In § 54 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter sowie § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden; jedoch muß der Nennbetrag jedes Teils der Geschäftsanteile mindestens fünfzig Euro betragen und durch zehn teilbar sein" durch die Wörter nicht anzuwenden; jedoch muss der Nennbetrag jedes Teils der Geschäftsanteile auf volle Euro lauten" ersetzt.
- 4.
- § 55 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- § 241 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 242 werden die Wörter und ist dies nicht durch § 243 Abs. 3 Satz 2 bedingt" gestrichen.
- 7.
- § 243 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss er auf volle Euro lauten."
- 8.
- (entfallen)
- 9.
- In § 258 Abs. 2 und § 273 werden jeweils die Wörter durch zehn teilbarer Geschäftsanteil von mindestens fünfzig Euro" durch die Wörter Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag auf volle Euro lautet," ersetzt.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449