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Artikel 19 - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
Artikel 19 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 GenG § 24, § 25, § 99, § 148
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten." - 3.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort Vorstandsmitglied" die Wörter oder im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 99 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 99 Zahlungsverbot bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung". - b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung (2)" gestrichen.
- 5.
- § 148 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter , Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit" gestrichen.
- b)
- In Nummer 1 wird die Angabe 1." gestrichen und das Wort oder" durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 19 MoMiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 MoMiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MoMiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 77 FGG-RG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. ...
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