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§ 5 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich (BrennMstrLwV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.2008 BGBl. I S. 2065 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 29.10.2008; FNA: 806-22-4-2 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung"



(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkannt, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden können.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
nationale und internationale Rahmenbedingungen für Brennerei und Vermarktung; Wirtschafts- und Agrarpolitik,

2.
betriebliche Bedingungen der Produktion von Brennereierzeugnissen sowie deren Vermarktung,

3.
Struktur und Funktion des Brennereibetriebes oder des Betriebszweiges Brennerei; Unternehmensformen; Kooperation,

4.
Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung,

5.
ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion und Vermarktung; Erfassen und Bewerten des Betriebserfolgs,

6.
Betriebsentwicklungsplanung, Investition und Finanzierung,

7.
Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen,

8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften,

9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen und betriebliche Versicherungen,

10.
Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten, Steuerverfahren,

11.
Information, Kommunikation und Beratung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 5.

(4) Gegenstand des betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekts soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem landwirtschaftlichen Brennereibetrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Bereichs des Betriebes in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt zu stellen. Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung. Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Bei der Betriebsbeurteilung soll ein fremder landwirtschaftlicher Brennereibetrieb in seiner Gesamtheit erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auch auf die Inhalte des Absatzes 2. Für die Erfassung des Betriebes sind die erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Für die Betriebsbeurteilung stehen einschließlich der Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch bis zu vier Stunden zur Verfügung. Das anschließende Prüfungsgespräch soll jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BrennMstrLwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrennMstrLwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BrennMstrLwV Gliederung der Meisterprüfung
... und Mitarbeiterführung. (2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.  ...
§ 7 BrennMstrLwV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...
§ 8 BrennMstrLwV Bestehen der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in der ... der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das doppelte ... Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und ...