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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 14 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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§ 14 Kapazitätserweiterung
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.
Zitierungen von § 14 EEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EEG Gesetzliches Schuldverhältnis (vom 01.01.2012)
... Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
§ 57 EEG Clearingstelle (vom 01.01.2012)
... Clearingstelle ist die Klärung von Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... werden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ... Clearingstelle ist die Klärung von Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
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