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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 35 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind zur Vergütung der von Netzbetreibern nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16 bis 33 verpflichtet.
(1a) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Vergütung der Prämien verpflichtet, die Netzbetreiber nach den §§ 33g und 33i gezahlt haben.
(1b) 1Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Netzbetreibern 50 Prozent der notwendigen Kosten zu ersetzen, die ihnen durch eine effiziente Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entstehen, wenn die Netzbetreiber auf Grund einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zu der Nachrüstung verpflichtet sind. 2§ 8 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszuzahlen. 2§ 8 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 2 sind zu saldieren. 2Auf die Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(4) 1Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber eine höhere als in den §§ 16 bis 18 vorgesehene Vergütung oder eine höhere als in den §§ 33g und 33i vorgesehene Prämie, ist er zur Rückforderung des Mehrbetrages verpflichtet. 2Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. 3Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber entsprechend, es sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung. 4§ 22 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 3 nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien G. v. 17. August 2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 35 EEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 (23.08.2012) | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634 |
aktuell | vor 01.01.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 EEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 EEG Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (vom 01.04.2012)
... Abrechnung der Zahlungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sind die Saldierungen auf Grund des § 35 Absatz 3 zugrunde zu legen. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum ... Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35 vergütet oder nach den §§ 33g und 33i prämiert sowie nach Absatz 1 ... Kalenderjahr gelieferte Strommenge, einen höheren Anteil der Prämien nach § 35 Absatz 1a zu vergüten oder einen höheren Anteil der Kosten nach § 35 Absatz 1b zu ... nach § 35 Absatz 1a zu vergüten oder einen höheren Anteil der Kosten nach § 35 Absatz 1b zu ersetzen haben, als es dem durchschnittlichen Anteil aller ...
§ 37 EEG Vermarktung und EEG-Umlage (vom 01.04.2012)
... Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben ...
§ 38 EEG Nachträgliche Korrekturen (vom 01.01.2012)
... sich durch 1. Rückforderungen auf Grund von § 35 Absatz 4, 2. eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, ...
§ 45 EEG Grundsatz (vom 01.01.2012)
... sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten, ...
§ 47 EEG Netzbetreiber (vom 01.04.2012)
... der Direktvermarktung nach § 33b), die Kosten für die Nachrüstung nach § 35 Absatz 1b in Verbindung mit einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des ... Jahres ist dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über die nach § 35 Absatz 1b Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der Ansätze ... die Anlage angeschlossen ist, 2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs. 2, 3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem ...
§ 52 EEG Information der Öffentlichkeit (vom 01.01.2012)
... (1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach § 35 Absatz 1 vergüteten und nach § 37 Absatz 1 vermarkteten Strommengen nach Maßgabe ...
§ 61 EEG Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.04.2012)
... berechtigt sind, 2. die Übertragungsnetzbetreiber den nach den §§ 16 und 35 vergüteten Strom entsprechend der Vorschriften des § 37 Absatz 1 in Verbindung mit der ... nach den §§ 33g und 33i berechnet werden und hierbei die Saldierungen nach § 35 Absatz 3 berücksichtigt worden sind sowie dass sich die EEG-Umlage nur für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 SolarFördÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... „§ 39" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 12. Nach § 35 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) ... Kalenderjahr gelieferte Strommenge, einen höheren Anteil der Prämien nach § 35 Absatz 1a zu vergüten oder einen höheren Anteil der Kosten nach § 35 Absatz 1b zu ... nach § 35 Absatz 1a zu vergüten oder einen höheren Anteil der Kosten nach § 35 Absatz 1b zu ersetzen haben, als es dem durchschnittlichen Anteil aller ... durch die Wörter „, die Kosten für die Nachrüstung nach § 35 Absatz 1b in Verbindung mit einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des ... Jahres ist dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über die nach § 35 Absatz 1b Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der Ansätze ...
Artikel 2 SolarFördÄndG Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung
... ist, wird die folgende Nummer 1b eingefügt: „1b. Zahlungen nach § 35 Absatz 1b des ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... § 33i Flexibilitätsprämie". h) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und ... h) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern". i) Die ... Kalendermonats. (5) § 22 gilt entsprechend." 20. Die §§ 35 bis 39 werden wie folgt gefasst: „§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern ... 20. Die §§ 35 bis 39 werden wie folgt gefasst: „§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern (1) Vorgelagerte ... Abrechnung der Zahlungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sind die Saldierungen auf Grund des § 35 Absatz 3 zugrunde zu legen. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum ... Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35 vergütet oder nach den §§ 33g und 33i prämiert sowie nach Absatz 1 ... Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben ... Ergeben sich durch 1. Rückforderungen auf Grund von § 35 Absatz 4, 2. eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, ... „(1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach § 35 Absatz 1 vergüteten und nach § 37 Absatz 1 vermarkteten Strommengen nach Maßgabe ... sind, 2. die Übertragungsnetzbetreiber den nach den §§ 16 und 35 vergüteten Strom entsprechend der Vorschriften des § 37 Absatz 1 in Verbindung mit der ... nach den §§ 33g und 33i berechnet werden und hierbei die Saldierungen nach § 35 Absatz 3 berücksichtigt worden sind sowie dass sich die EEG-Umlage nur für ...
Artikel 2 EENG Änderung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
... 2. Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage, 2a. Einnahmen aus Zahlungen nach § 35 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 35 Absatz 3 des ... nach § 35 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 35 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen ... der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und 5. Einnahmen nach § 35 Absatz 4 oder § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6. (4) Ausgaben ... (4) Ausgaben sind 1. Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 1a. Zahlungen von Prämien nach § ... 1a. Zahlungen von Prämien nach § 33g oder § 33i oder § 35 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. Rückzahlungen nach Absatz 6, ...
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 7 GasNZVEV 2010 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 35 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 4 Absatz 3 des ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 19.02.2013 BGBl. I S. 310
Artikel 1 2. AusglMechAVÄndV
... Vermarktung (1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, ... mit der innerhalb dieses Zeitraums zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms zu dividieren. Unter zu ...
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