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§ 36 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern



(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,

1.
den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen zu speichern,

2.
die Zahlungen von Vergütungen nach § 16 zu speichern,

3.
die Zahlungen von Prämien nach den §§ 33g und 33i zu speichern,

4.
die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen,

5.
monatliche Abschläge in angemessenem Umfang auf die Zahlungen nach den Nummern 2 und 3 zu entrichten sowie

6.
die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlungen nach den Nummern 2 und 3 nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.

2Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sind die Saldierungen auf Grund des § 35 Absatz 3 zugrunde zu legen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35 vergütet oder nach den §§ 33g und 33i prämiert sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben.

(3) 1Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht. 2Übertragungsnetzbetreiber, die, bezogen auf die gesamte von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferte Strommenge, einen höheren Anteil der Prämien nach § 35 Absatz 1a zu vergüten oder einen höheren Anteil der Kosten nach § 35 Absatz 1b zu ersetzen haben, als es dem durchschnittlichen Anteil aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Erstattung der Prämien oder Kosten, bis die Prämien- oder Kostenbelastung aller Übertragungsnetzbetreiber dem Durchschnittswert entspricht.





 

Frühere Fassungen von § 36 EEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012 (23.08.2012)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
vom 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 EEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 EEG Nachträgliche Korrekturen (vom 01.01.2012)
... Absatz 1a oder 6. einen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Absatz 1 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder ...
§ 43 EEG Antragsfrist und Entscheidungswirkung (vom 01.01.2012)
... begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu berücksichtigen.  ...
§ 45 EEG Grundsatz (vom 01.01.2012)
... sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 1 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4" gestrichen und das Wort „oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ...

Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 SolarFördÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... verpflichtet sind. § 8 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden." 13. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
...  (5) § 22 gilt entsprechend." 20. Die §§ 35 bis 39 werden wie folgt gefasst: „§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern ... § 22 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 3 nicht anzuwenden. § 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (1) Die ... 1a oder 6. einen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Absatz 1 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder ...