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§ 39 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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§ 39 Verringerung der EEG-Umlage



(1) Die EEG-Umlage verringert sich für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Kalenderjahr um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der EEG-Umlage, wenn

1.
der Strom, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, in diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in mindestens acht Monaten dieses Kalenderjahres folgende Anforderungen erfüllt:

a)
mindestens 50 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 und

b)
mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 29 bis 33;

bei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1 darf Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 nur bis zu der Höhe des aggregierten Bedarfs der gesamten belieferten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, berücksichtigt werden; bei der Berechnung der Anteile nach dem ersten Halbsatz darf Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. März 2012 in Betrieb genommen worden sind, ferner nur berücksichtigt werden, soweit die Strommenge, die nach § 33 Absatz 1 dem Grunde nach in dem Kalenderjahr vergütungsfähig ist, nicht überschritten worden ist,

2.
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage bis zum 30. September des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres übermittelt haben; hierbei ist auch die Strommenge anzugeben, die die Elektrizitätsversorgungsunternehmen voraussichtlich in dem Kalenderjahr an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern werden; diese Menge ist auf Grund der Stromlieferungen der ersten Hälfte des vorangegangenen Kalenderjahres abzuschätzen,

3.
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 50 nachweisen und

4.
gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a und b gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes nur dann als erneuerbare Energien ausgewiesen wird, wenn die Eigenschaft des Stroms als erneuerbare Energie nicht getrennt von dem Strom, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, verwendet worden ist.

(2) 1Für die Berechnung der Strommengen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b darf nur Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas angerechnet werden, wenn die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber

1.
den Strom nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten,

2.
nicht gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,

3.
dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktvermarktung nach § 33b Nummer 2 nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 übermittelt haben und

4.
nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.

2Soweit Strom nicht nach Satz 1 angerechnet werden darf, gilt dies bei der jeweiligen Strommenge für den gesamten Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht erfüllt sind.

(3) Die EEG-Umlage verringert sich ferner für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Kalendermonat um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der EEG-Umlage, wenn

1.
der Strom, den sie in diesem Kalendermonat an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern,

a)
ausschließlich Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist und für diesen Strom dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist; § 33 Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

b)
von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und

c)
nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht nach § 8 abgenommen worden ist und

2.
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben.

(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 1. September 2012, bundesweit einheitliche Verfahren für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stellen, die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. 2Für den elektronischen Datenaustausch nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ist ein einheitliches Datenformat vorzusehen.





 

Frühere Fassungen von § 39 EEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012 (23.08.2012)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
vom 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 EEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33b EEG Formen der Direktvermarktung (vom 01.04.2012)
... der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 Absatz 1 oder 3. als sonstige ...
§ 33c EEG Pflichten bei der Direktvermarktung (vom 01.01.2012)
... gegen die Absätze 1 und 2 richten sich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz ...
§ 33d EEG Wechsel zwischen verschiedenen Formen (vom 01.01.2012)
... gegen Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 oder 4 richten sich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2. Für die Dauer der dort jeweils genannten Rechtsfolgen sind auch die ...
§ 33f EEG Anteilige Direktvermarktung (vom 01.01.2012)
... sich die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Absatz 1 nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz ...
§ 45 EEG Grundsatz (vom 01.01.2012)
... sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten, ...
§ 56 EEG Doppelvermarktungsverbot (vom 01.01.2012)
...  3. der Strom darf nicht für die Berechnung der Strommengen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b angerechnet werden, jeweils für den Zeitraum ...
§ 61 EEG Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.04.2012)
... für Elektrizitätsversorgungsunternehmen verringert, die die Voraussetzungen nach § 39 erfüllen, 3. die Daten nach § 51 übermittelt sowie nach § 52 ...
§ 64f EEG Weitere Verordnungsermächtigungen (vom 01.04.2012)
... der Anlage 5 zu diesem Gesetz abweichen können, 5. im Anwendungsbereich des § 39 a) abweichend von § 39 Absatz 1 die Voraussetzungen für die Verringerung der ... können, 5. im Anwendungsbereich des § 39 a) abweichend von § 39 Absatz 1 die Voraussetzungen für die Verringerung der EEG-Umlage, insbesondere abweichend von ... 1 die Voraussetzungen für die Verringerung der EEG-Umlage, insbesondere abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 die Anteile, zu denen der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre ... und Grubengas festgesetzt werden, b) den Nachweis der Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1, 6. zur weiteren Verbesserung der Integration des Stroms aus ...
§ 66 EEG Übergangsbestimmungen (vom 01.04.2012)
... und vor dem 1. Januar 2013 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, findet § 39 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem ... die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 2 bis zum 29. Februar 2012 mitgeteilt haben müssen. (9) ... des § 37 Absatz 3. (16) Die EEG-Umlage verringert sich unbeschadet des § 39 für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die bereits vor dem 1. September 2011 ... Absatz 1 verstoßen; bei der Berechnung des Anteils ist im Übrigen § 39 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden, 2. die ... Kalendermonats übermittelt haben und 3. die Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten werden. (17) Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
B. v. 11.11.2011 BGBl. I S. 2255
Berichtigung EENGBer
... 1 Nummer 41 werden in § 66 Absatz 16 Nummer 1 Halbsatz 3 die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 1 ... „§ 39 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2" ersetzt. 3. In Artikel 1 Nummer 44 wird in Nummer ...

Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 SolarFördÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Absatz 1 Satz 1." 11a. In § 33b Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 39 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 12. Nach § 35 Absatz 1a ... für die verbrauchten Strommengen entsprechend anzuwenden." 15. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz wird nach den ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
...  „§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage". j) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Verringerung der EEG-Umlage".  ... j) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Verringerung der EEG-Umlage". k) Die Angaben zu Teil 5 Abschnitt 2 werden wie ... der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 oder 3. als sonstige Direktvermarktung. § 33c Pflichten bei der ... gegen die Absätze 1 und 2 richten sich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2. § 33d Wechsel zwischen verschiedenen Formen (1) ... gegen Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 oder 4 richten sich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2. Für die Dauer der dort jeweils genannten Rechtsfolgen sind auch die jeweils anderen ... sich die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Absatz 1 nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2. Abschnitt 2 Prämien für die Direktvermarktung § ... (5) § 22 gilt entsprechend." 20. Die §§ 35 bis 39 werden wie folgt gefasst: „§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und ... bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. § 39 Verringerung der EEG-Umlage (1) Die EEG-Umlage verringert sich für ... 3. der Strom darf nicht für die Berechnung der Strommengen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b angerechnet werden, jeweils für den Zeitraum ... für Elektrizitätsversorgungsunternehmen verringert, die die Voraussetzungen nach § 39 erfüllen, 3. die Daten nach § 51 übermittelt sowie nach § 52 ... Anlage 5 zu diesem Gesetz abweichen können, 5. im Anwendungsbereich des § 39 a) abweichend von § 39 Absatz 1 die Voraussetzungen für die Verringerung ... 5. im Anwendungsbereich des § 39 a) abweichend von § 39 Absatz 1 die Voraussetzungen für die Verringerung der EEG-Umlage, insbesondere abweichend von ... 1 die Voraussetzungen für die Verringerung der EEG-Umlage, insbesondere abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 die Anteile, zu denen der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre ... und Grubengas festgesetzt werden, b) den Nachweis der Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1, 6. zur weiteren Verbesserung der Integration des Stroms aus ... und vor dem 1. Januar 2013 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, findet § 39 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem ... die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 2 bis zum 29. Februar 2012 mitgeteilt haben müssen. (9) Bis zu ... des § 37 Absatz 3. (16) Die EEG-Umlage verringert sich unbeschadet des § 39 für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die bereits vor dem 1. September 2011 ... Absatz 1 verstoßen; bei der Berechnung des Anteils ist im Übrigen § 39 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden, 2. die ... Kalendermonats übermittelt haben und 3. die Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten werden." 42. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
§ 11 HkRNDV Umweltgutachtereinsatz bei Anlagenregistrierung (vom 01.01.2017)
... der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und § 104 Absatz ...