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§ 55 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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§ 55 Herkunftsnachweise



(1) 1Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus. 2Satz 1 gilt nicht für Strom, der nach § 33b Nummer 1 direkt vermarktet oder für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wird. 3Die zuständige Behörde überträgt und entwertet Herkunftsnachweise. 4Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d; sie müssen vor Missbrauch geschützt sein.

(2) 1Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland an. 2Das gilt nur für Herkunftsnachweise, die mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) erfüllen. 3Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 33b Nummer 3 direkt vermarktet wird.

(3) Die zuständige Behörde richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).

(4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist das Umweltbundesamt.

(5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 55 EEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 1 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619
aktuell vorher 18.08.2010Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
vom 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
aktuellvor 18.08.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 EEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64d EEG Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen (vom 01.01.2012)
...  a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 1, b) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen, ... ausgestellt worden sind, sowie c) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 2, 2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise ... nachweisen müssen, 4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister ... Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, 5. abweichend von § 55 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des ... des § 33b Nummer 1 direkt vermarktet wird; hierbei kann insbesondere abweichend von § 55 Absatz 1 auch die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom an die ... Strom an die Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden, 7. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 55 ... 55 Absatz 4 eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters ...
§ 64e EEG Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister (vom 01.01.2012)
... ist, d) dass die Angaben mit den Daten des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 oder mit anderen Registern abgeglichen werden, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer ...
§ 66 EEG Übergangsbestimmungen (vom 01.04.2012)
... 64d Nummer 7 betraute oder beliehene juristische Person ein Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und ... die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 30. April 2011 geltenden Fassung. Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 1 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern." 4. § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Herkunftsnachweise (1) Die ... 23 bis 33 liefern." 4. § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Herkunftsnachweise (1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen ... a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 1, b) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung von ... worden sind, sowie c) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 2; hierbei kann als Anforderung auch festgelegt werden, dass für Strom, ... müssen, 4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister ... Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, 5. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 55 ... 55 Absatz 4 eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters ... 1 Nummer 5 betraute oder beliehene juristische Person ein Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und ... die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung. Das ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074, 2009 BGBl. I S. 371
Artikel 6 EENeuRegG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (vom 01.01.2009)
...  „9. § 37 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55 Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."  ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... 3 berechneten Prozentsatz zu reduzieren." 34. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 1, b) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung von ... ausgestellt worden sind, sowie c) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 2, 2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise ... müssen, 4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister ... Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, 5. abweichend von § 55 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des ... des § 33b Nummer 1 direkt vermarktet wird; hierbei kann insbesondere abweichend von § 55 Absatz 1 auch die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom an die ... Strom an die Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden, 7. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 55 ... 55 Absatz 4 eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters ... ist, d) dass die Angaben mit den Daten des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 oder mit anderen Registern abgeglichen werden, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer ... 64d Nummer 7 betraute oder beliehene juristische Person ein Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und ... die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 30. April 2011 geltenden Fassung. Das ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch die zuständige Behörde nach § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden, 2. Strom, der nach dem ... Absatz 5 gilt ab dem Tag der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters gemäß § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Artikel 6 UmwDLRLUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft" eingefügt. 3. In § 55 Absatz 1 werden nach dem Wort „Umweltgutachter" die Wörter „mit einer ...