Anlage 2 Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
- 1.
- Voraussetzungen der Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
Strom wird in Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des §
27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 erzeugt, soweit
-
- a)
- es sich um Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung handelt und
- b)
- eine Wärmenutzung im Sinne der Nummer 3 (Positivliste) vorliegt oder
- c)
- die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
- 2.
- Erforderliche Nachweise
- 2.1
- Die Erfüllung der Voraussetzung nach Nummer 1 Buchstabe a ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stroms in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
- 2.2
- Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe b und c ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung zu erbringen.
- 3.
- Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b gelten:
-
- a)
- die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr, auch wenn der Wärmeeinsatz insgesamt 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr übersteigt,
- b)
- die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern; bei der Wärmeeinspeisung werden als Verluste durch die Wärmeverteilung oder Wärmeübergabe höchstens durchschnittliche Verluste von 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder Wärmekunden in jedem Kalenderjahr anerkannt,
- c)
- die Nutzung als Prozesswärme für
- aa)
- industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
- bb)
- die Trocknung von Holz zur stofflichen oder energetischen Nutzung bis zu einem Wärmeeinsatz von 0,9 Kilowattstunden je Kilogramm Holz,
- d)
- die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt werden,
- e)
- die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen pro Kalenderjahr:
- aa)
- Geflügelmast: 5 Kilowattstunden pro Tierplatz,
- bb)
- Sauenhaltung: 350 Kilowattstunden pro Tierplatz,
- cc)
- Ferkelaufzucht: 75 Kilowattstunden pro Tierplatz,
- dd)
- Schweinemast: 45 Kilowattstunden pro Tierplatz,
- f)
- die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt sind,
- g)
- die Nutzung als Prozesswärme zur Hygienisierung oder Pasteurisierung von Gärresten, die nach geltendem Recht der Hygienisierung oder Pasteurisierung bedürfen,
- h)
- die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung und
- i)
- die Nutzung der Abwärme aus Biomasseanlagen, um hieraus Strom zu erzeugen, insbesondere in Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen.
- 4.
- Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und c gelten:
-
- a)
- die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand dieser Rechtsverordnung sind, mit Ausnahme der Gebäude, die von Nummer 3 Buchstabe d bis f erfasst werden, und
- b)
- die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe insbesondere für den Wärmeeigenbedarf einsetzen.
- 5.
- Biomasseanlagen mit Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagentechnologie Abweichend von den Nummern 1 und 2 wird Strom aus Biomasseanlagen mit Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagentechnologie in Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 27 Absatz 4 Nummer 1 erzeugt, wenn von der höchstens erreichbaren Nutzwärme im Sinne von § 3 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens
- a)
- 25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die erstmalige Erzeugung von Strom in der Anlage folgenden Kalenderjahres und danach
- b)
- 60 Prozent
im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b oder c genutzt wird. Die Nummern 2.2, 3 und 4 gelten entsprechend; Nummer 2.2 gilt auch für den Nachweis des nach Satz 1 Buchstabe a und b geforderten Anteils der Nutzwärmenutzung.
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interne Verweise§ 27 EEG Biomasse (vom 01.04.2012) ... in der Anlage erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird; hierbei wird im Fall der Stromerzeugung aus Biogas die Wärme ... von Absatz 4 nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird, 3. aus Anlagen, die flüssige Biomasse einsetzen, ... der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 nach Maßgabe der Nummer 2 der Anlage 2 zu diesem Gesetz, 3. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 2 ... der Voraussetzungen nach Absatz 5 Nummer 2 nach Maßgabe der Nummer 2 der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des ...
§ 66 EEG Übergangsbestimmungen (vom 01.04.2012) ... werden; dies gilt nicht für Anlagen, die die Voraussetzungen nach Nummer I.4 der Anlage 2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erfüllen. ... die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist Nummer I.1 Buchstabe c der Anlage 2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Januar ...
Zitat in folgenden NormenErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 25.02.2025) ... für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2 .b und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht ... für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des ... Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichend von Anlage 2 Nummer VII .2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Artikel 4 AgrarLkÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des ... Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichend von Anlage 2 Nummer VII .2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer ...
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 14.11.2018 BGBl. I S. 1850
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... 2016 geltenden Fassung die §§ 20 bis 20b, 23 bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei ... Dezember 2016 geltenden Fassung sind die §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66 sowie die Anlagen 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074, 2009 BGBl. I S. 371
Artikel 5 EENeuRegG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ... Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch ... 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht" durch die Wörter „nach § 3 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011) ... werden wie folgt gefasst: „Anlage 1: Gasaufbereitungs-Bonus Anlage 2 : Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung Anlage 3: Referenzertrag Anlage ... in der Anlage erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird; hierbei wird im Fall der Stromerzeugung aus Biogas die Wärme ... von Absatz 4 nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird, 3. aus Anlagen, die flüssige Biomasse einsetzen, ... der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 nach Maßgabe der Nummer 2 der Anlage 2 zu diesem Gesetz, 3. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 2 ... der Voraussetzungen nach Absatz 5 Nummer 2 nach Maßgabe der Nummer 2 der Anlage 2 zu diesem Gesetz. (7) Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 ... werden; dies gilt nicht für Anlagen, die die Voraussetzungen nach Nummer I.4 der Anlage 2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erfüllen. ... die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist Nummer I.1 Buchstabe c der Anlage 2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Januar ... nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten werden." 42. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 ... 4 eingehalten werden." 42. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 Gasaufbereitungs-Bonus 1. ... Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Absatz 1 entsprechend. Anlage 2 Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung 1. Voraussetzungen der Erzeugung in ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Artikel 6 UmwDLRLUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... aus erneuerbaren Energien" eingefügt. 6. In Anlage 3 Nummer II.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit ... aus erneuerbaren Energien" eingefügt. 7. In Anlage 3 Nummer II.2 werden nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit einer ...
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