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Anlage 3 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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Anlage 3 Referenzertrag
- 1.
- Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie, an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
- 2.
- Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) 1).
- 3.
- Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
- 4.
- Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
- 5.
- Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) 1) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten.
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000 2), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
- 8.
- Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung ist die installierte Leistung zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre Leistungsreduzierungen insbesondere auf Grund einer Regelung der Anlage nach § 11 sind nicht zu berücksichtigen.
- 1)
- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e. V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.
- 2)
- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien G. v. 28. Juli 2011 BGBl. I S. 1634, 2255 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von Anlage 3 EEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 EEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 EEG Netzanschluss
... von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des ... oder der Anlagenbetreiber. (2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten ...
§ 29 EEG Windenergie (vom 01.01.2012)
... ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus ...
§ 59 EEG Einstweiliger Rechtsschutz
... Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder der Schuldner der in den §§ 5 , 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die Anlage vorläufig ...
§ 64f EEG Weitere Verordnungsermächtigungen (vom 01.04.2012)
... die Direktvermarktung nach Teil 3a abgewichen werden kann, 7. ergänzend zu Anlage 3 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des ...
§ 66 EEG Übergangsbestimmungen (vom 01.04.2012)
... für die Vergütung nach § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 die Anrechnung nach Anlage 3 Nummer VI des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ... in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Anspruch nehmen, gilt die Anrechnung nach Anlage 3 Nummer VI des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 SolarFördÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... für die Vergütung nach § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 die Anrechnung nach Anlage 3 Nummer VI des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ... in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Anspruch nehmen, gilt die Anrechnung nach Anlage 3 Nummer VI des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ...
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 6 TEHAnpG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 01.04.2012)
... bb) (aufgehoben) 4. Der Anlage 3 werden folgende Nummern V und VI angefügt: „V. Bonushöhe ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Dezember 2016 geltenden Fassung sind die §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66 sowie die Anlagen 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074, 2009 BGBl. I S. 371
Artikel 5 EENeuRegG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht" durch die Wörter nach § 3 ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... Anlage 2: Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung Anlage 3 : Referenzertrag Anlage 4: Höhe der Marktprämie Anlage 5: ... Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus ... die Direktvermarktung nach Teil 3a abgewichen werden kann, 7. ergänzend zu Anlage 3 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages. § 64g Gemeinsame ... nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten werden." 42. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 ... den Wärmeeigenbedarf einsetzen." 43. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3 und wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird aufgehoben. b) In Nummer 7 ... Anlage nach § 11 sind nicht zu berücksichtigen." 44. Der neuen Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt: „Anlage 4 Höhe der ...
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