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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 64a - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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§ 64a Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 27 bis 27b zu regeln,
- 1.
- welche Stoffe als Biomasse gelten,
- 2.
- für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden und in welcher Art nachzuweisen sind und wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist,
- 3.
- welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und
- 4.
- welche Umwelt- und Naturschutzanforderungen dabei zu erfüllen sind.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 27c Absatz 1 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien G. v. 28. Juli 2011 BGBl. I S. 1634, 2255 m.W.v. 1. Januar 2012
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Frühere Fassungen von § 64a EEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64a EEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64a EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64h EEG Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen (vom 01.04.2012)
... Die Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64a , 64b, 64c, 64d, 64f und 64g bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Abweichend von ... seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a , 64b, 64c, 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 und § 64g seine Zustimmung zu der unveränderten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... „§ 64 Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen § 64a Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse § 64b ... Absatz 4" durch die Angabe „§ 64d" ersetzt. 41. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgende §§ 64 bis 66 ersetzt: „§ 64 ... 64d" ersetzt. 41. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgende §§ 64 bis 66 ersetzt: „§ 64 Verordnungsermächtigung zu ... e) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks. § 64a Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse (1) Die Bundesregierung ... (1) Die Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64a , 64b, 64c, 64d und 64f bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Abweichend von Satz 1 ... seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a , 64b, 64c und 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung ...
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