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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 64b - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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§ 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergütung für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:
- a)
- bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,
- b)
- bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,
- c)
- ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss,
- 2.
- die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,
- 3.
- festzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein
- a)
- zum Inhalt, der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einschließlich Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Staates als Nachweis über die Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wurden,
- b)
- zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und
- c)
- zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie des Rechts der zuständigen Behörde oder unabhängiger Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,
- 4.
- die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3; im Fall einer solchen Betrauung verbleibt die Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung abweichend von § 63 bei dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien G. v. 28. Juli 2011 BGBl. I S. 1634, 2255 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 64b EEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64b EEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64b EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 EEG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2012)
... zuwiderhandelt oder 3. einer Rechtsverordnung a) nach § 64b Nummer 3, b) nach § 64d Nummer 1, c) nach § 64d Nummer 3 oder ...
§ 63a EEG Gebühren und Auslagen (vom 01.04.2012)
... einer unabhängigen Kontrollstelle nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64b ; insoweit werden die Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben, 3. das ...
§ 64h EEG Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen (vom 01.04.2012)
... Die Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64a, 64b , 64c, 64d, 64f und 64g bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Abweichend von Satz ... seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b , 64c, 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 und § 64g seine Zustimmung zu der unveränderten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 SolarFördÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... einer unabhängigen Kontrollstelle nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64b ; insoweit werden die Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben, 3. das ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... § 64a Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse § 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse § ... wird wie folgt gefasst: „3. einer Rechtsverordnung a) nach § 64b Nummer 3, b) nach § 64d Nummer 1, c) nach § 64d Nummer 3 ... a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 64 Absatz 2" durch die Angabe „§ 64b " ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 Absatz 4" durch ... Absatz 4" durch die Angabe „§ 64d" ersetzt. 41. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgende §§ 64 bis 66 ersetzt: „§ 64 ... 64d" ersetzt. 41. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgende §§ 64 bis 66 ersetzt: „§ 64 Verordnungsermächtigung zu ... zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln. § 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse Das ... (1) Die Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64a, 64b , 64c, 64d und 64f bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Abweichend von Satz 1 ... seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b , 64c und 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als ...
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