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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 64f - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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§ 64f Weitere Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
- das Berechnungsverfahren für die Entschädigung nach § 12 Absatz 1, insbesondere ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der jeweils entgangenen Einnahmen und ersparten Aufwendungen, sowie ein Nachweisverfahren für die Abrechnung im Einzelfall,
- 2.
- eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütung nach § 16 für Strom, der zu bestimmten festzulegenden Zeiten eingespeist wird; dies gilt nicht für Strom aus Wasserkraft, Windenergie und solarer Strahlungsenergie; bei der Bestimmung der maßgeblichen Zeiten kann insbesondere an Tageszeiten oder an Zeiten bestimmter Börsenpreise angeknüpft werden,
- 2a.
- (aufgehoben)
- 3.
- für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g die Höhe der Managementprämie („PM") abweichend von den Nummern 2.1.2, 2.2.3, 2.3.4 oder 2.4.3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für Strom, der nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung direkt vermarktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erstmals die Marktprämie in Anspruch genommen haben; hierbei können verschiedene Werte für verschiedene Energieträger oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten oder auch negative Werte festgesetzt werden, und es kann festgesetzt werden, dass die Daten bei der Veröffentlichung nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu berücksichtigen sind,
- 4.
- für die Flexibilitätsprämie nach § 33i oder § 66 Absatz 1 Nummer 11:
- a)
- die Höhe und die Berechnung der zusätzlich bereitgestellten installierten Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom aus Biogas („PZusatz") einschließlich des Korrekturfaktors („fKor") abweichend von Nummer 2.2 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hierbei können auch verschiedene Werte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, festgesetzt werden,
- b)
- die Höhe der Kapazitätskomponente („KK") abweichend von Nummer 2.3 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hierbei können auch verschiedene Werte für verschiedene Formen von Biomasse oder für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, festgesetzt werden,
- c)
- die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie durch Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die
- 5.
- im Anwendungsbereich des § 39
- a)
- abweichend von § 39 Absatz 1 die Voraussetzungen für die Verringerung der EEG-Umlage, insbesondere abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 die Anteile, zu denen der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strom mindestens Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 sein muss, damit die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden kann; hierbei können verschiedene Anteile für die einzelnen erneuerbaren Energien und Grubengas festgesetzt werden,
- b)
- den Nachweis der Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1,
- 6.
- zur weiteren Verbesserung der Integration des Stroms aus erneuerbaren Energien insbesondere:
- a)
- finanzielle Anreize für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Netzbetreiber oder Dritte, denen die Vermarktung der Strommengen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung übertragen worden ist, für eine verbesserte Markt-, System- oder Netzintegration von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas, insbesondere für eine bedarfsgerechte Einspeisung von Strom, der nach § 16 vergütet oder nach § 33a direkt vermarktet wird,
- b)
- die Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Abrechnungsmodalitäten der finanziellen Anreize nach Buchstabe a; hierbei kann auch geregelt werden,
- aa)
- unter welchen Voraussetzungen für diesen Strom die Vergütung nach § 16 oder die Marktprämie nach § 33g ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden kann,
- bb)
- unter welchen Voraussetzungen der Strom direkt vermarktet werden kann,
- cc)
- wie der Strom zu kennzeichnen ist, insbesondere inwieweit hierbei Herkunftsnachweise verwendet werden können,
- dd)
- dass von den Voraussetzungen für die Direktvermarktung nach Teil 3a abgewichen werden kann,
- 7.
- ergänzend zu Anlage 3 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien G. v. 17. August 2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 64f EEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 (23.08.2012) | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634 |
aktuell | vor 01.01.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64f EEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64f EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64h EEG Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen (vom 01.04.2012)
... Die Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64a, 64b, 64c, 64d, 64f und 64g bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Abweichend von Satz 1 ... Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c, 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 und § 64g seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung ... zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e und 64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d und 64e unter Sicherstellung der ...
§ 66 EEG Übergangsbestimmungen (vom 01.04.2012)
... 11. § 33i ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 auch auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas anzuwenden, die vor dem 1. Januar ... Fassung besteht; im Übrigen sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 § 33i und die Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden. 12. § ...
Anlage 4 EEG Höhe der Marktprämie (vom 01.04.2012)
... beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird - im Jahr 2012: 0,30 Cent pro ... Onshore)" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird - im Jahr 2012: 1,20 Cent pro ... Offshore)" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird - im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattsunde, ... " beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird - im Jahr 2012: 1,20 Cent pro ...
Anlage 5 EEG Höhe der Flexibilitätsprämie (vom 01.01.2012)
... 2.2 „PZusatz" wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach der folgenden Formel berechnet: PZusatz = ... beträgt „fKor" vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a - bei Biomethan: 1,6 und - bei Biogas, das kein ... 2.3 „KK" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b 130 Euro pro ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 SolarFördÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... mit der Begrenzung der EEGUmlage nach den §§ 40 bis 43." 21. § 64f Nummer 2a wird aufgehoben. 22. Nach § 64f wird folgender § 64g ... 40 bis 43." 21. § 64f Nummer 2a wird aufgehoben. 22. Nach § 64f wird folgender § 64g eingefügt: „§ 64g ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... § 64e Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister § 64f Weitere Verordnungsermächtigungen § 64g Gemeinsame Vorschriften für ... Satz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 2a nur für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen ... Absatz 4" durch die Angabe „§ 64d" ersetzt. 41. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgende §§ 64 bis 66 ersetzt: „§ 64 ... 64d" ersetzt. 41. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgende §§ 64 bis 66 ersetzt: „§ 64 Verordnungsermächtigung zu ... gilt, die Strom in der Form nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten. § 64f Weitere Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ferner ... (1) Die Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64a, 64b, 64c, 64d und 64f bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Abweichend von Satz 1 bedürfen Änderungen ... der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c und 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. ... zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e und 64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d und 64e unter Sicherstellung der ... 11. § 33i ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 auch auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas anzuwenden, die vor dem 1. Januar ... Fassung besteht; im Übrigen sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 § 33i und die Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden. 12. § 32 Absatz ... Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 erst regeln, sobald eine Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 1 ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der entgangenen Einnahmen festgelegt hat. ... beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird - im Jahr 2012: 0,30 Cent pro Kilowattstunde, ... Onshore)" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird - im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde, ... Offshore)" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird - im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattsunde, ... " beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird - im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde, ... 2.2 „PZusatz" wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach der folgenden Formel berechnet: PZusatz = ... beträgt „fKor" vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a - bei Biomethan: 1,6 und - bei Biogas, das kein ... 2.3 „KK" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b 130 Euro pro ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Managementprämienverordnung (MaPrV)
V. v. 02.11.2012 BGBl. I S. 2278; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Eingangsformel MaPrV
... Grund des § 64f Nummer 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom ...
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