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Anlage 5 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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Anlage 5 Höhe der Flexibilitätsprämie



1. Begriffsbestimmungen


 
Im Sinne dieser Anlage ist

-
„PBem" die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,

-
„Pinst" die installierte Leistung nach § 3 Nummer 6 in Kilowatt,

-
„PZusatz" die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,

-
„fKor" der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,

-
„KK" die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt,

-
„FP" die Flexibilitätsprämie nach § 33i in Cent pro Kilowattstunde.

2. Berechnung


 
2.1
Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 33i („FP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

Formel (BGBl. I 2011 S. 2255)


 
2.2
„PZusatz" wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach der folgenden Formel berechnet:

PZusatz = Pinst - (fKor x PBem)

Dabei beträgt „fKor" vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a

-
bei Biomethan: 1,6 und

-
bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.

Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz" festgesetzt

-
mit dem Wert Null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,

-
mit dem 0,5-fachen Wert der installierten Leistung „Pinst", wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5-fache Wert der installierten Leistung ist.

2.3
„KK" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b 130 Euro pro Kilowatt.



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Frühere Fassungen von Anlage 5 EEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 5 EEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33i EEG Flexibilitätsprämie (vom 01.01.2012)
... ist, 2. wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer 1 der Anlage 5 zu diesem Gesetz mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der Anlage beträgt, ... die jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem Gesetz. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in ...
§ 64f EEG Weitere Verordnungsermächtigungen (vom 01.04.2012)
... des Korrekturfaktors („fKor") abweichend von Nummer 2.2 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hierbei können auch verschiedene Werte für Anlagen, die vor dem 1. ... die Höhe der Kapazitätskomponente („KK") abweichend von Nummer 2.3 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hierbei können auch verschiedene Werte für verschiedene Formen von ... und Abrechnungsmodalitäten, die von den Bestimmungen des § 33i oder der Anlage 5 zu diesem Gesetz abweichen können, 5. im Anwendungsbereich des § 39  ...
§ 66 EEG Übergangsbestimmungen (vom 01.04.2012)
... vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 § 33i und die Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden. 12. § 32 Absatz 5 findet auch Anwendung auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
B. v. 11.11.2011 BGBl. I S. 2255
Berichtigung EENGBer
... 1 Halbsatz 2" ersetzt. 3. In Artikel 1 Nummer 44 wird in Nummer 2.1 der Anlage 5 die Angabe durch ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... 3: Referenzertrag Anlage 4: Höhe der Marktprämie Anlage 5 : Höhe der Flexibilitätsprämie". 2. § 1 Absatz 2 wird durch ... ist, 2. wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer 1 der Anlage 5 zu diesem Gesetz mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der Anlage beträgt, ... die jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem Gesetz. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem ... des Korrekturfaktors („fKor") abweichend von Nummer 2.2 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hierbei können auch verschiedene Werte für Anlagen, die vor dem 1. ... die Höhe der Kapazitätskomponente („KK") abweichend von Nummer 2.3 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hierbei können auch verschiedene Werte für verschiedene Formen von ... und Abrechnungsmodalitäten, die von den Bestimmungen des § 33i oder der Anlage 5 zu diesem Gesetz abweichen können, 5. im Anwendungsbereich des § 39  ... vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 § 33i und die Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden. 12. § 32 Absatz 3 findet auch Anwendung auf Anlagen ... für den Wärmeeigenbedarf einsetzen." 43. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3 und wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird aufgehoben. b) ... zu berücksichtigen." 44. Der neuen Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt: „Anlage 4 Höhe der Marktprämie 1. ... bis zu diesem Datum in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen. Anlage 5 Höhe der Flexibilitätsprämie 1. Begriffsbestimmungen Im ...