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Änderung Anlage 2 EEG vom 01.07.2010

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Anlage 2 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
Anlage 2 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (aufgehoben)


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I. Anspruchsvoraussetzungen

1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 besteht, wenn

a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V gewonnen wird,

b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und

c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen wird.

2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, wenn ausschließlich gasförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zünd- und Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.

3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas) und Kombination dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge zu ermitteln und nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu führen.

4. Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, besteht der Anspruch nur, wenn bei der Erzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet werden.

II. Begriffsbestimmungen

Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind

1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, und

2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 98), sind.

III. Positivliste

Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste):

1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengut und Silage,

2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide, Ölsaaten und Leguminosen als Grüngut, Trockengut und Silage,

3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,

4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben einschließlich Zucker- und Masserüben, Obst, Gemüse, Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh als Grüngut, Trockengut und Silage,

5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,

6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, sofern nachweislich die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind,

7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,

8. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, und

9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie Futterreste, die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.

IV. Negativliste

Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):

1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und Gewürzpflanzen sowie aussortierte Schnittblumen,

2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der Zuckerproduktion,

3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und Extraktionsschrote aus der Pflanzenölherstellung,

4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,

5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,

6. Palmöl und Sojaöl, es sei denn, sie genügen den Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1,

7. Bioethanol,

8. Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol,

9. Säge- und Hobelspäne,

10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und Abfällen aus der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege und

11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.

V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge


Rein pflanzliche Nebenprodukte | Standard-Biogaserträge
[Kilowattstunden
(elektrisch) pro
Tonne Frischmasse]

Biertreber (frisch oder abgepresst) | 231

Gemüseabputz | 100

Gemüse (aussortiert) | 150

Getreide (Ausputz) | 960

Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion | 68

Getreidestaub | 652

Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen | 1.346

Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) | 220

Kartoffeln (aussortiert) | 350

Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) | 251

Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion | 43

Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion | 11

Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion | 229

Kartoffelschalen | 251

Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion | 63

Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung | 629

Obsttrester (frisch, unbehandelt) | 187

Rapsextraktionsschrot | 1.038

Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) | 1.160

Schnittblumen (aussortiert) | 210

Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion | 242

Zuckerrübenschnitzel | 242


VI. Bonushöhe

1. Allgemeiner Bonus

a) Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von

aa) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und

bb) 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.

b) Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und nicht

aa) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder

bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.

2. Bonus für Strom aus Biogas

a) Der Bonus nach Nummer I beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.

b) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von

aa) 150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,

bb) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde,

wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt.

Der Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen. Buchstabe b gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.

c) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, eingesetzt werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.

3. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gelten entsprechend.

VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs

1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.

2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus endgültig. Dies gilt auch in den Zeiträumen, in denen der Strom selbst verbraucht oder nach § 17 an Dritte veräußert wird.

VIII. Übergangsbestimmung

In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2009, gelten die Nummern III.6 und IV.6 nicht für Anlagen, die vor dem 5. Dezember 2007 in Betrieb genommen oder bestellt wurden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)