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Änderung § 56 EEG vom 01.05.2011

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§ 56 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
§ 56 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Doppelvermarktungsverbot


(Text alte Fassung)

(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person veräußert werden.

(2) 1 Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine gesetzliche Vergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für diesen Strom nicht weitergeben. 2 Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden.

(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), in der jeweils geltenden Fassung für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf der Strom aus der betreffenden Anlage nicht nach den §§ 16 bis 33 vergütet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden oder entgegen § 34 an eine dritte Person veräußert werden. 2 Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas darf insbesondere nicht in mehreren Formen nach § 33b oder mehrfach in derselben Form nach § 33b veräußert werden. 3 Die Vermarktung als Regelenergie gilt im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom.

(2) 1 Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber, die eine Vergütung nach § 16 für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen oder diesen Strom in den Formen nach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weitergeben. 2 Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom weder eine Vergütung nach § 16 noch eine Marktprämie nach § 33g in Anspruch genommen werden.

(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf für den Strom aus der betreffenden Anlage weder eine Vergütung nach § 16 noch eine Prämie nach § 33g oder § 33i in Anspruch genommen werden.

(4) Unbeschadet des § 62 Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 3 Folgendes:

1. Der Anspruch auf die Vergütung nach § 16 verringert sich im Fall einer Abnahme des Stroms durch die Netzbetreiber auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ('MW'); in sonstigen Fällen entfällt der Anspruch,

2. der Anspruch auf die Marktprämie nach § 33g entfällt,

3. der Strom darf nicht für die Berechnung der Strommengen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b angerechnet werden,

jeweils für den Zeitraum der Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauffolgenden sechs Kalendermonate.