Tools:
Update via:
Änderung § 64 EEG vom 01.05.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EENG am 1. Mai 2011 und Änderungshistorie des EEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 64 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 64 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 64 Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 64 Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen |
(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln: 1. 1 Anforderungen nach § 6 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 6 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung (Systemdienstleistungs-Bonus). 2 Die Verordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit die Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist: a) für Anlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 4 - an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, - an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung, - an die Frequenzhaltung, - an das Nachweisverfahren, - an den Versorgungswiederaufbau und - bei der Erweiterung bestehender Windparks, b) für Anlagen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 - an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, - an die Frequenzhaltung, - an das Nachweisverfahren, - an den Versorgungswiederaufbau und - bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks; 2. im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind; 3. ergänzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, für die Anspruch auf den Technologiebonus besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur innovative Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhalten einschließlich der technischen und rechtlichen Bedingungen für die Nutzung des Gasnetzes und der Anerkennung von Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden ist, als Deponie-, Klär- und Biogas; 4. ergänzend zu den Anlagen 3 und 4 zugelassene oder nicht zugelassene Wärmenutzungen; 5. ergänzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages; 6. zur verbesserten Integration des Stroms aus Erneuerbaren Energien insbesondere: a) finanzielle Anreize einschließlich deren Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Abrechnungsmodalitäten, insbesondere für die Verstetigung, bedarfsgerechte Einspeisung sowie für die verbesserte Netz- und Marktintegration von Strom aus Erneuerbaren Energien und b) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regelenergiemarkt; 7. ergänzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die Art und Aufbereitung der zu liefernden Daten, soweit dies erforderlich ist, um den bundesweiten Ausgleich nachvollziehbar zu machen; 8. technische Anforderungen an Anlagen, um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten; 9. zur weiteren Erhöhung der Transparenz und zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus, insbesondere a) die Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenregister), b) die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu übermittelnden Informationen, die zu der Übermittlung Verpflichteten, c) Regelungen zum Datenschutz sowie die Erhebung von Gebühren, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze. 2 Die Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln, 1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus Biomasse nur besteht, wenn nachweislich a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und zum Schutz natürlicher Lebensräume beachtet worden sind, b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetzten Biomasse eine bestimmte Treibhausgasminderung erreicht wird, einschließlich der Anforderungen im Sinne der Buchstaben a und b, der Vorgaben zur Ermittlung der Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b und der erforderlichen Nachweise; 2. ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwachsende Rohstoffe gelten oder nicht als solche gelten, oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte gelten einschließlich ihrer Standard-Biogaserträge. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus insbesondere mit folgendem Inhalt zu erlassen: 1. Die Übertragungsnetzbetreiber werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom nach § 36 Abs. 4 an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten. 2. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, den Strom effizient zu vermarkten. 3. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, insbesondere zur Verrechnung der Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktionskosten und der Vergütungszahlungen, ein gemeinsames transparentes EEG-Konto zu führen. 4. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom nach § 37 Abs. 1 Satz 1 anteilig abzunehmen und zu vergüten. 5. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam auf Grundlage der prognostizierten Strommengen aus Erneuerbaren Energien und Grubengas für das folgende Kalenderjahr, der voraussichtlichen Kosten und Erlöse für das folgende Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos des EEG-Kontos für das folgende Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln und zu veröffentlichen. 6. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, werden verpflichtet, die jeweils maßgebliche EEG-Umlage zu zahlen; dabei sind Abschläge zu leisten. 7. Die Übertragung der Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber auf Dritte; Regelungen für das hierfür durchzuführende Verfahren einschließlich der Ausschreibung der von den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs erbrachten Dienstleistung oder der EEG-Strommengen, Vorgaben für die Vermarktung einschließlich der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize abzugelten, die Überwachung der Vermarktung, Anforderungen an die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den finanziellen Ausgleich, einschließlich der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die entsprechenden Festlegungen zu treffen. 8. Die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung sowie die erforderlichen Anpassungen der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen, der Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglichkeit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Differenzkostenregelungen an den weiterentwickelten Ausgleichsmechanismus. | 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung (Systemdienstleistungen) zu regeln. 2 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit deren Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist: 1. für Anlagen nach den §§ 29 und 30 Anforderungen a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, b) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung, c) an die Frequenzhaltung, d) an das Nachweisverfahren, e) an den Versorgungswiederaufbau und f) bei der Erweiterung bestehender Windparks, 2. für Anlagen nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 Anforderungen a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, b) an die Frequenzhaltung, c) an das Nachweisverfahren, d) an den Versorgungswiederaufbau und e) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8423/al0-27861.htm