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Änderung § 16 EEG vom 01.01.2012
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§ 16 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 16 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Vergütungsanspruch | |
(Text alte Fassung) (1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. (2) 1 Die Verpflichtung zur Vergütung des Stroms besteht nach Einrichtung des Anlagenregisters nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister beantragt hat. 2 Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32 und 33 besteht die Verpflichtung zur Vergütung abweichend von Satz 1 nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat; § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom zwischengespeichert worden ist. (4) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den Vergütungsanspruch für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom, a) für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht, b) der nicht von ihnen selbst verbraucht wird und c) der nicht von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar an ein Netz des Anlagenbetreibers angeschlossen sind, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen. (5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 besteht gegenüber Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern, die Strom direkt vermarktet haben, nur, wenn sie ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 oder 3 nachgekommen sind. (6) Solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen nach § 6 nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Vergütung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. 2 Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist. 3 Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. (2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. 2 In diesem Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. 3 Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der Höhe der Vergütung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwischenspeicherung an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber zahlen müsste. 4 Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Energien und Speichergasen. (3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom, 1. für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht, 2. der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und 3. der durch ein Netz durchgeleitet wird, zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie vermarkten. |
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